§ 20.
Bei der Theilung des Nachlassvermögens ist an Stelle des Hofes der dem Uebernehmer nach § 18 als Schuld angerechnete Betrag einzubeziehen.
Diese Theilung geschieht unter den Miterben einschließlich des Uebernehmers nach den Bestimmungen des a. b. Gesetzbuches und des Verfahrens außer Streitsachen. Doch ist die Erbtheilung bei Gericht vorzunehmen, oder dem Gerichte zur Genehmigung vorzulegen.
Zu Abs. 2: Zur Erbteilung vgl. die §§ 165 ff Außerstreitgesetz,
RGBl. Nr. 208/1854.
Schlagworte
Teilung, Erbteilung, ABGB, JGS Nr. 946/1811, Übernehmer,
Nachlaßvermögen
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2019
Gesetzesnummer
10001710
Dokumentnummer
NOR12022776
alte Dokumentnummer
N2190011034S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)