§ 20 TirHoefeG

Alte FassungIn Kraft seit 29.5.1947

§ 20.

Bei der Theilung des Nachlassvermögens ist an Stelle des Hofes der dem Uebernehmer nach § 18 als Schuld angerechnete Betrag einzubeziehen.

Diese Theilung geschieht unter den Miterben einschließlich des Uebernehmers nach den Bestimmungen des a. b. Gesetzbuches und des Verfahrens außer Streitsachen. Doch ist die Erbtheilung bei Gericht vorzunehmen, oder dem Gerichte zur Genehmigung vorzulegen.

Zu Abs. 2: Zur Erbteilung vgl. die §§ 165 ff Außerstreitgesetz,

RGBl. Nr. 208/1854.

Schlagworte

Teilung, Erbteilung, ABGB, JGS Nr. 946/1811, Übernehmer,

Nachlaßvermögen

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2019

Gesetzesnummer

10001710

Dokumentnummer

NOR12022776

alte Dokumentnummer

N2190011034S

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