Erbteilung
§ 20.
(1) Die Erbteilung erfolgt durch ein Übereinkommen zwischen dem Übernehmer und den übrigen Miterben, das vom Verlassenschaftsgericht zu genehmigen ist. Können sich die Miterben nicht einigen, so hat das Verlassenschaftsgericht die Erbteilung durchzuführen.
(2) Bei der Erbteilung ist der Hof (der erledigte Anteil) samt Zugehör (Abs. 4) dem Übernehmer zuzuweisen, der bis zur Höhe des Übernahmswertes Schuldner der Verlassenschaft wird. Anstelle des Hofes (des erledigten Anteils) ist dieser Betrag in die Erbteilung als Forderung der Verlassenschaft einzubeziehen; die übrigen Miterben sind in Geld abzufinden. Der Hof (der erledigte Anteil) scheidet mit der Rechtskraft des Zuweisungsbeschlusses aus der Verlassenschaft aus.
(3) Diejenigen übrigen Miterben, die auf dem geschlossenen Hof mitgearbeitet haben, haben Anspruch auf angemessene Abgeltung ihrer in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Erblassers geleisteten Dienste; dabei ist auf Art, Umfang und Dauer der Mitarbeit sowie auf die örtlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Können sich die Miterben nicht einigen, so hat das Verlassenschaftsgericht die Mitarbeit bei der Bestimmung der Abfindungsansprüche nach billigem Ermessen zu berücksichtigen.
(4) Als Zugehör des geschlossenen Hofes im Sinn der §§ 294 bis 297 ABGB gelten alle zur ordentlichen Bewirtschaftung des Hofes erforderlichen beweglichen körperlichen Sachen, die im Eigentum des Erblassers gestanden sind. Können sich die Miterben nicht darüber einigen, welche Sachen zum Hof gehören, so hat das Verlassenschaftsgericht zu entscheiden.
1. Zur Erbteilung vgl. die §§ 165 ff Außerstreitgesetz, RGBl. Nr.
208/1854.
2. ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 657/1989.
Schlagworte
ABGB, JGS Nr. 946/1811
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2019
Gesetzesnummer
10001710
Dokumentnummer
NOR12035057
alte Dokumentnummer
N2198913834J
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