Besetzungskommission
§ 20.
(1) Die Monopolverwaltung GmbH hat für die Mitwirkung bei der Bestellung von Tabaktrafikanten für jedes Bundesland eine Besetzungskommission zu bilden.
(2) Dieser Besetzungskommission gehören je ein Vertreter
- 1. des zuständigen Zollamtes, der rechtskundig sein muß,
- 2. der Monopolverwaltung GmbH,
- 3. des Bundessozialamtes,
- 4. des Landesgremiums der Tabaktrafikanten und
- 5. entweder der organisierten Kriegsopfer oder der organisierten Behinderten,
an.
(3) Zur Namhaftmachung der im Abs. 2 Z 5 genannten Vertreter ist die gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, vorschlagsberechtigte Dachorganisation berufen.
(4) Wenn sich unter den Bewerbern um eine Tabaktrafik, deren Anbote zu berücksichtigen sind, eine gemäß § 29 Abs. 3 Z 1 vorzugsberechtigte Person befindet, ist die Besetzungskommission um einen Vertreter dieses Personenkreises zu erweitern. Diese Vertreter sind vom Bundesminister für Arbeit und Soziales namhaft zu machen.
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