§ 20 TabMG 1996

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2020

Besetzungskommission

§ 20.

(1) Die Monopolverwaltung GmbH hat für die Mitwirkung bei der Bestellung von Tabaktrafikanten für jedes Bundesland eine Besetzungskommission zu bilden.

(2) Dieser Besetzungskommission gehören je ein Vertreter

  1. 1. des Zollamts Österreich, der rechtskundig sein muss,
  2. 2. der Monopolverwaltung GmbH,
  3. 3. des Sozialministeriumservice,
  4. 4. des Landesgremiums der Tabaktrafikanten und
  5. 5. entweder der organisierten Kriegsopfer oder der organisierten Behinderten,

(3) Zur Namhaftmachung der im Abs. 2 Z 5 genannten Vertreter ist die gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, vorschlagsberechtigte Dachorganisation berufen.

(4) Wenn sich unter den Bewerbern um eine Tabaktrafik, deren Anbote zu berücksichtigen sind, eine gemäß § 29 Abs. 3 Z 1 vorzugsberechtigte Person befindet, ist die Besetzungskommission um einen Vertreter dieses Personenkreises zu erweitern. Diese Vertreter sind vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz namhaft zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

10005006

Dokumentnummer

NOR40218565

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