§ 20 Rundfunkverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1977

ABSCHNITT VI Besondere Bestimmungen für Antennenanlagen

§ 20.

(1) Die Antennenanlage und die in dieser verwendeten Empfangs- und Übertragungseinrichtungen müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den zum Zeitpunkt der Errichtung der Antennenanlage anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die empfangenden Signale dürfen nur zeitgleich sowie dem Inhalt nach vollständig und unverändert den Empfangsanlagen zugeführt werden.

(2) Empfangs- und Übertragungseinrichtungen von Antennenanlagen können, wenn sie eine Typenbezeichnung tragen, unabhängig von einem Verfahren aus Anlaß eines Antrages auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 2 Abs. 4 auf Antrag desjenigen, der die Einrichtungen herstellt oder vertreibt, bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 geprüft und unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 5 der Verordnung über Privatfernmeldeanlagen, BGBl. Nr. 239/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 267/1972 typenzugelassen werden.

Schlagworte

Empfangseinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021

Gesetzesnummer

10011378

Dokumentnummer

NOR12147070

alte Dokumentnummer

N9196513993A

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