§ 20 Rundfunkverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1996

ABSCHNITT VI Besondere Bestimmungen für Antennenanlagen

§ 20.

(1) Die Antennenanlage und die in dieser verwendeten Empfangs- und Übertragungseinrichtungen müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den zum Zeitpunkt der Errichtung der Antennenanlage anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Signale dürfen den Empfangsanlagen zugeführt werden.

(2) Empfangs- und Übertragungseinrichtungen von Antennenanlagen können, wenn sie eine Typenbezeichnung tragen, unabhängig von einem Verfahren aus Anlaß eines Antrages auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 2 Abs. 4 auf Antrag desjenigen, der die Einrichtungen herstellt oder vertreibt, bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 geprüft und unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 5 der Verordnung über Privatfernmeldeanlagen, BGBl. Nr. 239/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 267/1972 typenzugelassen werden.

Schlagworte

Empfangseinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021

Gesetzesnummer

10011378

Dokumentnummer

NOR12147085

alte Dokumentnummer

N9196514008A

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