§ 20 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1962

Ort und Zeit der Richteramtsprüfung.

§ 20

(1) § 20.Die Richteramtsprüfung ist in der Regel bei dem Oberlandesgericht abzulegen, für dessen Sprengel der Richteramtsanwärter ernannt ist. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann das Bundesministerium für Justiz die Ablegung der Richteramtsprüfung bei einem anderen Oberlandesgericht bewilligen.

(2) Die Prüfungstermine sind vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes nach Bedarf zu bestimmen.

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