§ 20 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2003

Ort und Zeit der Richteramtsprüfung

§ 20.

(1) Die Richteramtsprüfung ist in der Regel bei dem Oberlandesgericht abzulegen, für dessen Sprengel der Richteramtsanwärter ernannt ist. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der Bundesminister für Justiz die Ablegung der Richteramtsprüfung bei einem anderen Oberlandesgericht bewilligen.

(2) Die Richteramtsprüfung soll innerhalb der letzten vier Monate des Ausbildungsdienstes abgelegt werden; eine frühere Ablegung ist nicht zulässig. Die Prüfungstermine sind vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes nach Bedarf zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2018

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40048355

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