5. ABSCHNITT
Strafbestimmungen
§ 20
§ 20. Wer Maßnahmen, die zum Schutz vor gefährlichen Produkten durch Verordnung oder Bescheid auf Grund dieses Bundesgesetzes getroffen worden sind, zuwiderhandelt oder deren Durchführung vereitelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 S zu ahnden ist.
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