§ 20 PSG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

5. ABSCHNITT

Strafbestimmungen

§ 20

§ 20. Wer Maßnahmen, die zum Schutz vor gefährlichen Produkten durch Verordnung oder Bescheid auf Grund dieses Bundesgesetzes getroffen worden sind, zuwiderhandelt oder deren Durchführung vereitelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 900 Euro zu ahnden ist.

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