§ 20 PGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 20.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 1997 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird das Bundesgesetz über den Verkehr mit Obstpflanzgut, BGBl. Nr. 243/1958, in der Fassung BGBl. Nr. 504/1974 aufgehoben.

(3) Obstbaumschulen und Ziergehölzbaumschulen können als Markenbaumschulen anerkannt werden, wenn die hiefür von der Landwirtschaftskammer festgelegten Qualitätsanforderungen erfüllt werden und im Zulassungsverfahren gemäß § 8 eine diesbezügliche Bestätigung vorgelegt wird.

(4) Obstbaumschulen, die im Sinne des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Obstpflanzgut, BGBl. Nr. 243/1958, in der Fassung BGBl. Nr. 504/1974 als Markenbaumschulen anerkannt sind, gelten bis zur Erlassung eines Bescheids gemäß Abs. 3 - spätestens jedoch bis 1. Dezember 1998 - als anerkannte Markenbaumschulen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

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