§ 20 PGG

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.2009

Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 20.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 1997 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird das Bundesgesetz über den Verkehr mit Obstpflanzgut, BGBl. Nr. 243/1958, in der Fassung BGBl. Nr. 504/1974 aufgehoben.

(3) Obstbaumschulen und Ziergehölzbaumschulen können als Markenbaumschulen anerkannt werden, wenn die hiefür von der Landwirtschaftskammer festgelegten Qualitätsanforderungen erfüllt werden und im Zulassungsverfahren gemäß § 8 eine diesbezügliche Bestätigung vorgelegt wird.

(4) Obstbaumschulen, die im Sinne des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Obstpflanzgut, BGBl. Nr. 243/1958, in der Fassung BGBl. Nr. 504/1974 als Markenbaumschulen anerkannt sind, gelten bis zur Erlassung eines Bescheids gemäß Abs. 3 - spätestens jedoch bis 1. Dezember 1998 - als anerkannte Markenbaumschulen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(5) § 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(6) Die §§ 1, 2 Abs. 1, 2 Abs. 2, 3, 4 Abs. 3, 6, 8 samt Überschrift, 9 samt Überschrift, 11 Abs. 5, 12 samt Überschrift und 13 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2009 treten mit 30. September 2012 in Kraft. Nach dem Pflanzgutgesetz 1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2002 zugelassene Versorger gelten als registrierte Versorger nach dem Pflanzgutgesetz 1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2009.

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