§ 20 PAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

8. Abschnitt

Musteranmeldungen und Muster Für die Anmeldung zu zahlende Gebühren

§ 20.

Für die Anmeldung sind folgende Gebühren zu zahlen:

  1. 1. Anmeldegebühr
  1. 5. Druckkostenbeitrag, dessen Höhe mit Verordnung festzusetzen ist.

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