§ 20 PAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt I. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42 .

8. Abschnitt

Musteranmeldungen und Muster Für die Anmeldung zu zahlende Gebühren

§ 20.

Für die Anmeldung sind folgende Gebühren zu zahlen:

  1. 1. Anmeldegebühr
  1. 5. Druckkostenbeitrag, dessen Höhe mit Verordnung festzusetzen ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20003819

Dokumentnummer

NOR40125536

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