§ 20 NPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1999

§ 20

(1) Gegenstand der mündlichen Prüfung der ersten Teilprüfung sind:

  1. 1. Zivilgerichtliches Verfahrensrecht unter besonderer Berücksichtigung des Verlassenschafts- und des Grundbuchsverfahrens;
  2. 2. Erbrecht, Grundbuchsrecht, Wertpapierrecht, insbesondere Wechsel- und Scheckrecht;
  3. 3. notarielles Beurkundungsrecht;
  4. 4. Strafrecht, Strafprozeßrecht, Grundzüge der Kriminologie und des Strafvollzugsrechts;
  5. 5. Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsstrafrecht;
  6. 6. Berufs- und Standesrecht der Notare sowie Grundzüge des Tarifrechts.

(2) Gegenstand der mündlichen Prüfung der zweiten Teilprüfung sind:

  1. 1. Bürgerliches Recht einschließlich des Internationalen Privatrechts sowie Grundzüge des Arbeitsrechts und des Sozialrechts, des Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsrechts;
  2. 2. Handelsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Gesellschaftsrechts, Immaterialgüterrecht, gewerblicher Rechtsschutz sowie Wirtschaftsrecht samt Verfahrensrechten;
  3. 3. Grundzüge des Verfassungsrechts, der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit und des Verwaltungsrechts;
  4. 4. Abgabenrecht unter besonderer Berücksichtigung der Gebühren und Verkehrsteuern, einschließlich Finanzstrafrecht und Verfahrensrecht;
  5. 5. Vertragsgestaltung und Urkundenverfassung;
  6. 6. Vorschriften über die Amtsführung der Notare sowie Tarifrecht;
  7. 7. Pflichten des Notars als Unternehmer, insbesondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzrechts und der Lehrlingsausbildung;
  8. 8. Grundzüge des Europarechts.

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