Kostenzurechnung
§ 20
§ 20. Die in den Aufzeichnungen (§§ 14 bis 19) erfaßten Kosten sind den einzelnen empfangenden Kostenstellen verursachungsgemäß zuzurechnen. Die Zurechnung der direkten Kosten (§ 4 Abs. 3) kann monatlich erfolgen, die Zurechnung der indirekten Kosten hat spätestens zum Ende der Kostenrechnungsperiode zu erfolgen.
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