§ 20 KRV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Kostenzurechnung

§ 20.

Die in den Aufzeichnungen (§§ 14 bis 19) erfaßten Kosten sind den einzelnen empfangenden Kostenstellen verursachungsgemäß zuzurechnen. Die Zurechnung der direkten Kosten (§ 4 Abs. 3) kann monatlich erfolgen, die Zurechnung der indirekten Kosten hat spätestens zum Ende der Kostenrechnungsperiode zu erfolgen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 745/1996

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

10010386

Dokumentnummer

NOR12140390

alte Dokumentnummer

N8199659706J

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