Kostenzurechnung
§ 20.
Die in den Aufzeichnungen (§§ 14 bis 19) erfaßten Kosten sind den einzelnen empfangenden Kostenstellen verursachungsgemäß zuzurechnen. Die Zurechnung der direkten Kosten (§ 4 Abs. 3) kann monatlich erfolgen, die Zurechnung der indirekten Kosten hat spätestens zum Ende der Kostenrechnungsperiode zu erfolgen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 745/1996
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Gesetzesnummer
10010386
Dokumentnummer
NOR12140390
alte Dokumentnummer
N8199659706J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)