§ 20 Kanzleipersonal-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 11.12.1965

§ 20.

Von dem Erfordernisse des Vorbereitungsdienstes für die erste Kanzleiprüfung kann der Oberlandesgerichtspräsident denjenigen Prüfungswerbern die Nachsicht erteilen, welche seit mindestens einem Jahre in der Kanzlei eines Gerichtshofes oder eines Bezirksgerichtes in Verwendung stehen und nach dem Zeugnisse des Gerichtsvorstandes für die Prüfung hinreichend vorbereitet anzusehen sind.

Von der Leistung des Vorbereitungsdienstes für die zweite Kanzleiprüfung sind befreit:

  1. 1. Auscultanten und Rechtspraktikanten, welche seit zwei Jahren im gerichtlichen Dienste stehen, und
  2. 2. Kanzleibeamte, welche nach Ablegung der ersten Kanzleiprüfung seit mindestens zwei Jahren in der Gerichtskanzlei angestellt und nach dem Zeugnisse des Gerichtsvorstehers mit dem Vollstreckungsdienste vollkommen vertraut sind.

Schlagworte

Ersatz, Zulassungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2019

Gesetzesnummer

10008062

Dokumentnummer

NOR12092189

alte Dokumentnummer

N61897120280

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