§ 20.
Von dem Erfordernisse des Vorbereitungsdienstes für die erste Kanzleiprüfung kann der Oberlandesgerichtspräsident denjenigen Prüfungswerbern die Nachsicht erteilen, welche seit mindestens einem Jahre in der Kanzlei eines Gerichtshofes oder eines Bezirksgerichtes in Verwendung stehen und nach dem Zeugnisse des Gerichtsvorstandes für die Prüfung hinreichend vorbereitet anzusehen sind.
Von der Leistung des Vorbereitungsdienstes für die zweite Kanzleiprüfung sind befreit:
- 1. Auscultanten und Rechtspraktikanten, welche seit zwei Jahren im gerichtlichen Dienste stehen, und
- 2. Kanzleibeamte, welche nach Ablegung der ersten Kanzleiprüfung seit mindestens zwei Jahren in der Gerichtskanzlei angestellt und nach dem Zeugnisse des Gerichtsvorstehers mit dem Vollstreckungsdienste vollkommen vertraut sind.
Schlagworte
Ersatz, Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2019
Gesetzesnummer
10008062
Dokumentnummer
NOR12092189
alte Dokumentnummer
N61897120280
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