§ 20.
Von der Leistung des Vorbereitungsdienstes für die zweite Kanzleiprüfung sind befreit:
- 1. Auscultanten und Rechtspraktikanten, welche seit zwei Jahren im gerichtlichen Dienste stehen, und
- 2. Kanzleibeamte, welche nach Ablegung der ersten Kanzleiprüfung seit mindestens zwei Jahren in der Gerichtskanzlei angestellt und nach dem Zeugnisse des Gerichtsvorstehers mit dem Vollstreckungsdienste vollkommen vertraut sind.
Die Änderung ist durch das Inkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr.
183/1987 wirksam geworden.
Schlagworte
Ersatz, Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2019
Gesetzesnummer
10008062
Dokumentnummer
NOR12102952
alte Dokumentnummer
N61987190780
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