§ 20 Kanzleipersonal-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1987

§ 20.

Von der Leistung des Vorbereitungsdienstes für die zweite Kanzleiprüfung sind befreit:

  1. 1. Auscultanten und Rechtspraktikanten, welche seit zwei Jahren im gerichtlichen Dienste stehen, und
  2. 2. Kanzleibeamte, welche nach Ablegung der ersten Kanzleiprüfung seit mindestens zwei Jahren in der Gerichtskanzlei angestellt und nach dem Zeugnisse des Gerichtsvorstehers mit dem Vollstreckungsdienste vollkommen vertraut sind.

Die Änderung ist durch das Inkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr.

183/1987 wirksam geworden.

Schlagworte

Ersatz, Zulassungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2019

Gesetzesnummer

10008062

Dokumentnummer

NOR12102952

alte Dokumentnummer

N61987190780

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