5. Teil
Schlussbestimmungen Übergangsbestimmung
§ 20
(1) Diese Verordnung findet auch auf die den Netzbetrieb übernehmenden Rechtsnachfolger der von dieser Verordnung erfassten Erdgasunternehmen Anwendung.
(2) Die Zahlungen des § 14 Abs. 7 Z 2 und 3 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2013 sind abweichend zu § 14 Abs. 7 zweiter Satz Werte für den Zeitraum von Oktober 2013 bis Dezember 2013 und sind ab 1. Oktober 2013 in gleichen Teilbeträgen monatlich in Rechnung zu stellen.“
(3) Die in §§ 9, 10, 15 und 18 GSNE-VO 2013-Novelle 2013 festgelegten Systemnutzungsentgelte gelten in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg ab dem 1. Jänner 2013, 0 Uhr. Die in den §§ 9 bis 13, § 15 und § 18 GSNE-VO 2013-Novelle 2013 gelten im Marktgebiet Ost ab dem 1. Jänner 2013, 6 Uhr.
(4) Das Speicherunternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber den von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer bestätigten Ist-Wert des Speicherstandkontos per 1. Mai 2014, 6.00 Uhr pro Bilanzgruppe zu melden, wobei Einspeisenominierungen in die Speicheranlage von einem angrenzenden Marktgebiet in das Marktgebiet Ost bei der erstmaligen Kontostandsermittlung pro Bilanzgruppe nicht berücksichtigt werden dürfen. Kommt das Speicherunternehmen dieser Verpflichtung nicht nach, wird ein Ist-Wert des Speicherstandkontos von Null angesetzt.
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