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§ 18 GSNE-VO 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.5.2025

Tritt mit Beginn des Gastages 31.5.2025, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2026, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 29 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Bestimmung von Entgelten für sonstige Leistungen

§ 18.

(1) Netzbetreiber sind berechtigt, für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch die Entgelte gemäß § 72 Abs. 2 Z 1 bis 4 GWG 2011 abgegolten und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht sind, folgende Entgelte zu verrechnen:

  1. 1. Entgelte für Mahnungen:

  1. a) erste Mahnung

0,00 €

  1. b) jede weitere Mahnung

1,50 €

  1. c) letzte Mahnung gemäß § 127 Abs. 3 GWG 2011

5,00 €

  

  1. 2. Abschaltungen, Sperrungen und Trennung von Hausanschlüssen:

  1. a) Abschaltung und Wiederherstellung des Netzzugangs gemäß § 127 Abs. 3 GWG 2011 vor Ort

30 Euro;

  1. b) Sperrung oder Wiedereinschaltung aus sicherheitstechnischen Gründen

36 Euro;

  1. c) Trennung der Anschlussleitung vom Verteilernetz auf befestigtem Untergrund samt Freispülung der getrennten Hausanschlussleitung

700 Euro;

  1. d) Trennung der Anschlussleitung vom Verteilernetz auf befestigtem Untergrund samt Freispülung der getrennten Hausanschlussleitung

1 500 Euro;

  1. e) Trennung der Anschlussleitung im Zählerkasten bis Zählergröße G 65 samt Freispülung der getrennten Hausanschlussleitung, wenn der Zählerkasten die Eigentumsgrenze zum Verteilernetz darstellt und öffentlich zugänglich ist

90 Euro;

  

  1. 3. Ablesung von Messeinrichtungen und Zwischenabrechnung auf Veranlassung des Netzbenutzers:

  1. a) Ablesung vor Ort ohne Zwischenabrechnung

10,00 €

  1. b) Ablesung vor Ort mit Zwischenabrechnung

15,00 €

  1. c) Zwischenabrechnung ohne Ablesung vor Ort

5,00 €

  

  1. 4. Zur Verfügung stellen von Lastprofilzählerdaten – tagesaktuell:

  1. a) im Standardformat laut sonstigen Marktregeln

0,00 €

  1. b) Sonderformate

10,00 €

  1. c) erstmalige Einrichtung der Datenschnittstelle

50,00 €

  

(2) Die Entgelte gemäß Abs. 1 Z 4 lit. b sind monatlich verrechenbar, Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 1 Z 4 lit. c sind jeweils im Anlassfall verrechenbar.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2025

Gesetzesnummer

20007992

Dokumentnummer

NOR40269515

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