§ 18 GSNE-VO 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Tritt mit 1. Jänner 2017, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 11).

Bestimmung von Entgelten für sonstige Leistungen

§ 18.

(1) Netzbetreiber sind berechtigt, für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch die Entgelte gemäß § 72 Abs. 2 Z 1 bis 4 GWG 2011 abgegolten und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht sind, folgende Entgelte zu verrechnen:

  1. 1. Entgelte für Mahnungen:

  1. a) erste Mahnung

0,00 €

  1. b) jede weitere Mahnung

1,50 €

  1. c) letzte Mahnung gemäß § 127 Abs. 3 GWG 2011

5,00 €

  

  1. 2. Abschaltungen und Sperrungen:

  1. a) Abschaltung und Wiederherstellung des Netzzugangs gem. § 127 Abs. 3 GWG 2011 vor Ort

25,00 €

b) Sperrung oder Wiedereinschaltung aus sicherheitstechnischen Gründen

30,00 €

  

  1. 3. Ablesung von Messeinrichtungen und Zwischenabrechnung auf Wunsch des Netzbenutzers:

  1. a) Ablesung vor Ort ohne Zwischenabrechnung

10,00 €

  1. b) Ablesung vor Ort mit Zwischenabrechnung

15,00 €

  1. c) Zwischenabrechnung ohne Ablesung vor Ort

5,00 €

  

  1. 4. Zur Verfügung stellen von Lastprofilzählerdaten – tagesaktuell:

  1. a) im Standardformat laut sonstigen Marktregeln

0,00 €

  1. b) Sonderformate

10,00 €

  1. c) erstmalige Einrichtung der Datenschnittstelle

50,00 €

  

(2) Die Entgelte gemäß Abs. 1 Z 4 lit. b sind monatlich verrechenbar, Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 1 Z 4 lit. c sind jeweils im Anlassfall verrechenbar.

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