Tritt mit 1. Jänner 2017, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 11).
Bestimmung von Entgelten für sonstige Leistungen
§ 18.
(1) Netzbetreiber sind berechtigt, für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch die Entgelte gemäß § 72 Abs. 2 Z 1 bis 4 GWG 2011 abgegolten und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht sind, folgende Entgelte zu verrechnen:
- 1. Entgelte für Mahnungen:
| 0,00 € |
| 1,50 € |
| 5,00 € |
- 2. Abschaltungen und Sperrungen:
| 25,00 € |
b) Sperrung oder Wiedereinschaltung aus sicherheitstechnischen Gründen | 30,00 € |
- 3. Ablesung von Messeinrichtungen und Zwischenabrechnung auf Wunsch des Netzbenutzers:
| 10,00 € |
| 15,00 € |
| 5,00 € |
- 4. Zur Verfügung stellen von Lastprofilzählerdaten – tagesaktuell:
| 0,00 € |
| 10,00 € |
| 50,00 € |
(2) Die Entgelte gemäß Abs. 1 Z 4 lit. b sind monatlich verrechenbar, Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 1 Z 4 lit. c sind jeweils im Anlassfall verrechenbar.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)