§ 20 FOG

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.2004

§ 20.

(1) Die Höhe der für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Anstalt zu entrichtenden Entgelte ist nach dem Grundsatz der Kostendeckung in einem Anstaltstarif im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen, wobei in Fällen, in denen die Anstaltstätigkeit überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, die Ermäßigung oder Erlassung des Entgelts vorgesehen werden kann.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1989.)

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

10009514

Dokumentnummer

NOR40053705

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