Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
Entgelt
§ 20.
(1) Die Höhe der für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Anstalt zu entrichtenden Entgelte ist nach dem Grundsatz der Kostendeckung in einem Anstaltstarif im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen, wobei in Fällen, in denen die Anstaltstätigkeit überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, die Ermäßigung oder Erlassung des Entgelts vorgesehen werden kann.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1989.)
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2022
Gesetzesnummer
10009514
Dokumentnummer
NOR40201758
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