§ 20 FAGG

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.2014

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen Inkrafttreten

§ 20.

(1) § 8 Abs. 4 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft und ist auf Fern- und Auswärtsgeschäfte anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden.

(2) Im Übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 13. Juni 2014 in Kraft und ist auf Fern- und Auswärtsgeschäfte anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden.

Schlagworte

Ferngeschäft

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2017

Gesetzesnummer

20008847

Dokumentnummer

NOR40162346

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)