§ 20 FAGG

Alte FassungIn Kraft seit 25.4.2017

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen Inkrafttreten

§ 20.

(1) § 8 Abs. 4 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft und ist auf Fern- und Auswärtsgeschäfte anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden.

(2) Im Übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 13. Juni 2014 in Kraft und ist auf Fern- und Auswärtsgeschäfte anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden.

(3) § 1 Abs. 2 Z 8 und § 9 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2017 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

Schlagworte

Ferngeschäft

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022

Gesetzesnummer

20008847

Dokumentnummer

NOR40192494

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