§ 20 Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 15.10.2015

Änderung der operationellen Programme

§ 20.

(1) Änderungen der operationellen Programme innerhalb des Abwicklungsjahres sind genehmigungspflichtig. Eine derartige Änderung ist bis 30. Apri, oder 30. September zu beantragen. Die Änderung ist nur zulässig, wenn Ereignisse eintreten, die zum Zeitpunkt der Programmvorlage nicht vorhersehbar waren. Die allgemeinen Ziele der operationellen Programme müssen erhalten bleiben und der Betrag des Betriebsfonds darf nicht überschritten werden.

(2) Innerhalb des operationellen Programms können ohne vorherige Genehmigung der AMA die bewilligten Mittel einer Maßnahme um bis zu 20 % überschritten werden, sofern der Gesamtbetrag, der für das operationelle Programm genehmigt wurde, nicht überschritten wird. Betriebsfondsmittel können ohne Genehmigung der AMA von einer Maßnahme zu einer anderen transferiert werden.

(3) Innerhalb des Abwicklungsjahres ist eine nur teilweise Durchführung des operationellen Programms zulässig, sofern die Höhe des gebilligten Betrages um höchstens 30% unterschritten wird und die AMA unverzüglich, spätestens jedoch bis zum nächstfolgenden 30. April bzw. 30. September des Jahres, in Kenntnis gesetzt wird. Die allgemeinen Ziele der operationellen Programme müssen erhalten bleiben.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019

Gesetzesnummer

20009330

Dokumentnummer

NOR40175630

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