§ 20 Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 28.12.2018

Änderung der operationellen Programme

§ 20.

(1) Änderungen der operationellen Programme innerhalb des Abwicklungsjahres sind genehmigungspflichtig. Eine derartige Änderung ist bis zu zweimal innerhalb des Abwicklungsjahres bis 15. Oktober zu beantragen. Die Änderung ist nur zulässig, wenn Ereignisse eintreten, die zum Zeitpunkt der Programmvorlage nicht vorhersehbar waren. Die allgemeinen Ziele der operationellen Programme müssen erhalten bleiben und der Betrag des Betriebsfonds darf nicht überschritten werden.

(2) Innerhalb des operationellen Programms können ohne vorherige Genehmigung der AMA die bewilligten Mittel einer Maßnahme um bis zu 20% überschritten werden, sofern der Gesamtbetrag, der für das operationelle Programm genehmigt wurde, nicht überschritten wird und der Überschreitungsbetrag nur für bereits bewilligte Aktionen verwendet wird. Betriebsfondsmittel können ohne Genehmigung der AMA von einer Maßnahme zu einer anderen transferiert werden.

(3) Innerhalb des Abwicklungsjahres ist eine nur teilweise Durchführung des operationellen Programms zulässig, sofern die Höhe des gebilligten Betrages um höchstens 30% unterschritten wird und die AMA unverzüglich, spätestens jedoch bis zum nächstfolgenden 30. September des Jahres, in Kenntnis gesetzt wird. Die allgemeinen Ziele der operationellen Programme müssen erhalten bleiben.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2021

Gesetzesnummer

20009330

Dokumentnummer

NOR40211306

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