§ 20 Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 02.9.1954

§ 20.

(1) Der Unternehmer hat zur Besorgung der ihm nach § 19 Abs. 1 obliegenden Aufgaben einen Leiter des Betriebsdienstes zu bestellen, der nicht dem Betriebsleiter (§ 10 Abs. 2 KflG. 1952) gleichzuhalten ist:

  1. 1. Auf Anordnung der Konzessionsbehörde;
  2. 2. wenn im Linienbetrieb durchschnittlich mehr als 20, beziehungsweise 50 Fahrzeuge verwendet werden und der Unternehmer nicht selbst die Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erfüllt.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z. 2 muß der Leiter des Betriebsdienstes nachweisen:

  1. 1. Die mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung an der höheren Abteilung maschinen- oder elektrotechnischer Fachrichtung einer Bundesgewerbeschule oder einer dieser gleichzuhaltenden Schule;
  2. 2. eine fünfjährige einschlägige fachtechnische Praxis;
  3. 3. die Erlaubnis zur Führung von Kraftfahrzeugen über 3,5 t Eigengewicht (Führerschein Gruppe d Z. 1).

(3) Werden in einem Unternehmen durchschnittlich mehr als 50 Fahrzeuge (Großunternehmen) verwendet, hat der Leiter des Betriebsdienstes nachzuweisen:

  1. 1. Die mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung an der maschinen- oder elektrotechnischen Fakultät einer technischen Hochschule;
  2. 2. eine wenigstens dreijährige einschlägige fachtechnische Praxis;
  3. 3. die Erlaubnis zur Führung von Kraftfahrzeugen über 3,5 t Eigengewicht (Führerschein Gruppe d Z. 1).

(4) Der Unternehmer kann für einzelne Zwecke oder Stellen des Betriebes eigene Leiter des Betriebsdienstes einsetzen.

(5) Der Leiter des Betriebsdienstes bedarf der Bestätigung durch die Konzessionsbehörde. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn die persönliche Verläßlichkeit und Eignung fehlen. Die Konzessionsbehörde kann die Bestätigung widerrufen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Bei Personen, die bereits seit mehr als sechs Monaten vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit den Aufgaben eines Leiters des Betriebsdienstes betraut sind, kann die Konzessionsbehörde Ausnahmen von den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gewähren.

(6) Der Leiter des Betriebsdienstes ist in seinem Wirkungsbereich ebenso wie der Unternehmer der Konzessionsbehörde verantwortlich.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 5 und 6 finden auf die vom Bund betriebenen Kraftfahrlinienunternehmen keine Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Gesetzesnummer

10006218

Dokumentnummer

NOR12068630

alte Dokumentnummer

N5195417417L

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