§ 20 Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1994

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 904/1994

§ 20.

(1) Der Unternehmer hat zur Besorgung der ihm nach § 19 Abs. 1 obliegenden Aufgaben einen Leiter des Betriebsdienstes zu bestellen, der nicht dem Betriebsleiter (§ 10 Abs. 2 KflG. 1952) gleichzuhalten ist:

  1. 1. Auf Anordnung der Konzessionsbehörde;
  2. 2. wenn im Linienbetrieb durchschnittlich mehr als 20, beziehungsweise 50 Fahrzeuge verwendet werden und der Unternehmer nicht selbst die Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erfüllt.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z. 2 muß der Leiter des Betriebsdienstes nachweisen:

  1. 1. Die mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung an der höheren Abteilung maschinen- oder elektrotechnischer Fachrichtung einer Höheren technischen Lehranstalt oder einer dieser gleichzuhaltenden Schule;
  2. 2. eine fünfjährige einschlägige fachtechnische Praxis;
  3. 3. die Lenkerberechtigung für die Gruppe C.

(3) Werden in einem Unternehmen durchschnittlich mehr als 50 Fahrzeuge (Großunternehmen) verwendet, hat der Leiter des Betriebsdienstes nachzuweisen:

  1. 1. Die mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung an der maschinen- oder elektrotechnischen Fakultät einer technischen Universität;
  2. 2. eine wenigstens dreijährige einschlägige fachtechnische Praxis;
  3. 3. die Lenkerberechtigung für die Gruppe C.

(4) Der Unternehmer kann für einzelne Zwecke oder Stellen des Betriebes eigene Leiter des Betriebsdienstes einsetzen.

(5) Der Leiter des Betriebsdienstes bedarf der Bestätigung durch die Konzessionsbehörde. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn die persönliche Verläßlichkeit und Eignung fehlen. Die Konzessionsbehörde kann die Bestätigung widerrufen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Bei Personen, die bereits seit mehr als sechs Monaten vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit den Aufgaben eines Leiters des Betriebsdienstes betraut sind, kann die Konzessionsbehörde Ausnahmen von den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gewähren.

(6) Der Leiter des Betriebsdienstes ist in seinem Wirkungsbereich ebenso wie der Unternehmer der Konzessionsbehörde verantwortlich.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 904/1994)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 904/1994

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2024

Gesetzesnummer

10006218

Dokumentnummer

NOR12083930

alte Dokumentnummer

N5199442354J

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