§ 20 Bundesbahngesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

2. Teil

1. Hauptstück Übergangsbestimmungen 1. Abschnitt Bildung der ersten Organe

§ 20

(1) § 20.Die Bestellung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrates des Unternehmens Österreichische Bundesbahnen durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat binnen einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erfolgen.

(2) Die erste Sitzung des ersten Aufsichtsrates wird durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr anberaumt. In dieser Sitzung ist zunächst die Wahl des ersten Vorsitzenden und der Stellvertreter vorzunehmen. Bei der Wahl des ersten Vorsitzenden führt das an Lebensjahren älteste Mitglied des Aufsichtsrates den Vorsitz.

(3) Bis zur Bestellung des ersten Vorstandes führt der im Amt befindliche Vorstand die Geschäfte der Österreichischen Bundesbahnen.

(4) Anläßlich der Bestellung des ersten Vorstandes legt der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr in einer Weisung die wesentlichen Grundsätze für die dem Vorstand obliegenden Verhandlungen über die Neugestaltung der Arbeitsverhältnisse für neu eintretende Bedienstete fest.

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