§ 20 Bundesbahngesetz

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2003

Aufgabe

§ 20

(1) Aufgabe der ÖBB-Dienstleistungs GmbH ist insbesondere

  1. 1. die ÖBB-Holding AG und die Gesellschaften, an denen die ÖBB-Holding AG unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist,
  1. a) im Personalwesen, das ist insbesondere die systemtechnische und personalwirtschaftliche Steuerung des optimalen Personaleinsatzes, die Personalentwicklung, die Aus- und Weiterbildung der Arbeitnehmer einschließlich Lehrlinge (Lehrlingsstiftung) sowie die Personaladministration (Personalservice und Bezugsliquidierung),

    und befristet auf einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren und soweit die Aufgabenbereiche gemäß § 37 nicht direkt zugeordnet werden können,

  1. b) im Finanz- und Rechnungswesen (Grundsatzangelegenheiten),
  2. c) im Einkauf (strategische Einkaufsfunktionen), und
  3. d) in der Informatik (Funktion des Rechnungszentrums und Betreuung der IT-Arbeitsplätze)

    zu unterstützen,

  1. 2. für die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die im Wettbewerbsvergleich in den Gesellschaften nicht beschäftigbar sind, insbesondere durch Personalausgleich in den Gesellschaften, Insourcing-Projekte und Joint Ventures, in Form von Arbeitskräfteüberlassung oder einer Arbeitsstiftung zu sorgen,
  2. 3. die Pensionsangelegenheiten aller ehemaliger Mitarbeiter der Österreichischen Bundesbahnen, die Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz haben, administrativ durchzuführen und
  3. 4. die Gesellschaft in arbeits- und sozialrechtlichen Belangen (insbesondere bei Gestaltung der Vertragsgrundlagen und Betriebsvereinbarungen, Umsetzung von arbeits- und sozialrechtlichen Gesetzen und von Kollektivverträgen) unter Bewertung solcher Maßnahmen hinsichtlich des Personalaufwandes zu unterstützen.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 1 Z 2 bis 4 sind die Gesellschaften, an denen die ÖBB-Holding AG unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, verpflichtet, mit der ÖBB-Dienstleistungs GmbH auf Basis einer entgeltlichen Vereinbarung zusammenzuarbeiten. Sie sind insbesondere

  1. 1. berechtigt, Arbeitnehmer, deren Beschäftigung bei den Gesellschaften, an denen die ÖBB-Holding AG unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, nicht möglich ist, der ÖBB Dienstleistungs GmbH zur Übernahme des Arbeitsvertrages vorzuschlagen und
  2. 2. verpflichtet, wenn sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben Personal benötigen, vorrangig Arbeitnehmer der ÖBB-Dienstleistungs GmbH oder anderer Gesellschaften, an denen die ÖBB-Holding AG mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, zu beschäftigen, sei es im Wege von Arbeitskräfteüberlassung oder durch Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis.

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