Aufgabe
§ 20
(1) Aufgabe der ÖBB-Dienstleistungs GmbH ist insbesondere
- 1. die ÖBB-Holding AG und die Gesellschaften, an denen die ÖBB-Holding AG unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist,
- a) im Personalwesen, das ist insbesondere die systemtechnische und personalwirtschaftliche Steuerung des optimalen Personaleinsatzes, die Personalentwicklung, die Aus- und Weiterbildung der Arbeitnehmer einschließlich Lehrlinge (Lehrlingsstiftung) sowie die Personaladministration (Personalservice und Bezugsliquidierung),
und befristet auf einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren und soweit die Aufgabenbereiche gemäß § 37 nicht direkt zugeordnet werden können,
- b) im Finanz- und Rechnungswesen (Grundsatzangelegenheiten),
- c) im Einkauf (strategische Einkaufsfunktionen), und
- d) in der Informatik (Funktion des Rechnungszentrums und Betreuung der IT-Arbeitsplätze)
zu unterstützen,
- 2. für die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die im Wettbewerbsvergleich in den Gesellschaften nicht beschäftigbar sind, insbesondere durch Personalausgleich in den Gesellschaften, Insourcing-Projekte und Joint Ventures, in Form von Arbeitskräfteüberlassung oder einer Arbeitsstiftung zu sorgen,
- 3. die Pensionsangelegenheiten aller ehemaliger Mitarbeiter der Österreichischen Bundesbahnen, die Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz haben, administrativ durchzuführen und
- 4. die Gesellschaft in arbeits- und sozialrechtlichen Belangen (insbesondere bei Gestaltung der Vertragsgrundlagen und Betriebsvereinbarungen, Umsetzung von arbeits- und sozialrechtlichen Gesetzen und von Kollektivverträgen) unter Bewertung solcher Maßnahmen hinsichtlich des Personalaufwandes zu unterstützen.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 1 Z 2 bis 4 sind die Gesellschaften, an denen die ÖBB-Holding AG unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, verpflichtet, mit der ÖBB-Dienstleistungs GmbH auf Basis einer entgeltlichen Vereinbarung zusammenzuarbeiten. Sie sind insbesondere
- 1. berechtigt, Arbeitnehmer, deren Beschäftigung bei den Gesellschaften, an denen die ÖBB-Holding AG unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, nicht möglich ist, der ÖBB Dienstleistungs GmbH zur Übernahme des Arbeitsvertrages vorzuschlagen und
- 2. verpflichtet, wenn sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben Personal benötigen, vorrangig Arbeitnehmer der ÖBB-Dienstleistungs GmbH oder anderer Gesellschaften, an denen die ÖBB-Holding AG mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, zu beschäftigen, sei es im Wege von Arbeitskräfteüberlassung oder durch Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)