Besondere Seniorenförderung
§ 20
§ 20. Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz hiefür verfügbaren Mittel kann der Bundeskanzler, unbeschadet der Zuständigkeit anderer Bundesminister, auf Antrag für seniorenspezifische Projekte Förderungsmittel gewähren.
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