§ 20 Bundes-Seniorengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2000

Besondere Seniorenförderung

§ 20

Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz hiefür verfügbaren Mittel kann der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, unbeschadet der Zuständigkeit anderer Bundesminister, auf Antrag für seniorenspezifische Projekte Förderungsmittel gewähren.

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