Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 20.
(1) Diese Verordnung tritt mit 17. Dezember 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 544/2020, außer Kraft.
(2) § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 6 Z 5 und die Ausnahme für Tierparks, Zoos und botanische Gärten in § 12 Abs. 2 treten mit 24. Dezember 2020 in Kraft.
(3) Der Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 6 Z 1 bis 4, ein Präventionskonzept auszuarbeiten, ist bis zum 22. Dezember 2020 nachzukommen. Ab diesem Zeitpunkt ist dieses umzusetzen.
(4) Bis zum 18. Dezember 2020 gilt, dass der Betreiber seiner Verpflichtung gemäß § 10 Abs. 4 nachkommt, wenn die Mitarbeiter durchgehend eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen und für diese zweimal pro Woche ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird und dessen Ergebnis negativ ist. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn
- 1. jedenfalls mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
- 2. auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere aufgrund des CT-Werts 30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
(5) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 26. Dezember 2020 außer Kraft.
(6) § 4 Abs. 3 Z 3 tritt mit 24. Dezember 2020 außer Kraft.
(7) Am 24. und 25. Dezember 2020 gilt:
- 1. § 2 und § 13 Abs. 3 Z 11 gelangen nicht zur Anwendung.
- 2. Abweichend von § 13 Abs. 3 Z 10 sind Zusammenkünfte von nicht mehr als zehn Personen zulässig, wobei diese aus höchstens zehn verschiedenen Haushalten stammen dürfen. Für solche Zusammenkünfte gelangt § 13 Abs. 4 nicht zur Anwendung.
Schlagworte
Mundbereich
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2020
Gesetzesnummer
20011404
Dokumentnummer
NOR40228739
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)