Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 20.
(1) Diese Verordnung tritt mit 17. Dezember 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 544/2020, außer Kraft.
(2) § 4 Abs. 4 tritt mit 24. Dezember 2020 in Kraft.
(Anm.: Abs. 3aufgehoben durch Art. 1 Z 7, BGBl. II Nr. 598/2020)
(4) Bis zum 18. Dezember 2020 gilt, dass der Betreiber seiner Verpflichtung gemäß § 10 Abs. 4 nachkommt, wenn die Mitarbeiter durchgehend eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen und für diese zweimal pro Woche ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird und dessen Ergebnis negativ ist. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn
- 1. jedenfalls mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
- 2. auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere aufgrund des CT-Werts 30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
(5) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 25. Dezember 2020 außer Kraft.
(6) § 4 Abs. 3 Z 3 tritt mit 24. Dezember 2020 außer Kraft.
(7) Am 24. und 25. Dezember 2020 gilt:
- 1. § 2 und § 13 Abs. 3 Z 11 gelangen nicht zur Anwendung.
- 2. Abweichend von § 13 Abs. 3 Z 10 sind Zusammenkünfte von nicht mehr als zehn Personen zulässig, wobei diese aus höchstens zehn verschiedenen Haushalten stammen dürfen. Für solche Zusammenkünfte gelangt § 13 Abs. 4 nicht zur Anwendung.
- 3. Abweichend von § 10 Abs. 2 Z 4 dürfen in diesem Zeitraum zusätzlich im Rahmen von zwei Besuchen jeweils höchstens zwei Personen aus einem gemeinsamen Haushalt pro Bewohner das Alten-, Pflege- oder Behindertenheim betreten.
(8) Die Änderungen in § 4 Abs. 3 Z 1 und Z 2 treten mit 24. Dezember 2020 in Kraft.
(9) Die Änderungen in § 5 Abs. 6, die Änderungen in § 12 Abs. 2 Z 10 und § 20 Abs. 2, 5 und 7 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, gleichzeitig tritt der Entfall von § 20 Abs. 3 in Kraft.
Schlagworte
Mundbereich, Altenheim, Pflegeheim
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2022
Gesetzesnummer
20011404
Dokumentnummer
NOR40229108
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