Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 53/2000, LGBl. Nr. 79/2013
§ 208
Anfechtung von Entlassungen
(1) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von jeder Entlassung eines Dienstnehmers unverzüglich zu verständigen und innerhalb von drei Arbeitstagen nach erfolgter Verständigung auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem die Entlassung zu beraten.
(2) Die Entlassung kann bei den ordentlichen Gerichten angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 207 Abs. 3 vorliegt und der betreffende Dienstnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat. Die Entlassung kann nicht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 207 Abs. 3 Z 2 vorliegt und der Betriebsrat der Entlassung innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist ausdrücklich zugestimmt hat. § 207 Abs. 4 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.
21.01.2014
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