§ 208 K-LAO

Alte FassungIn Kraft seit 24.11.1995

§ 208
Aufgaben

Der Betriebsräteversammlung obliegt:

  1. 1. Behandlung von Berichten des Zentralbetriebsrates und der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds;
  2. 2. Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe der Zentralbetriebsratsumlage;
  3. 3. Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds;
  4. 4. Beschlußfassung über die Enthebung des Zentralbetriebsrates;
  5. 5. Beschlußfassung über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates (§ 211 Abs. 4).

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