§ 204 AktG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 204.

Anmeldung und Eintragung der Auflösung

Der Vorstand hat die Auflösung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Eröffnung und die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses (§ 203 Abs. 1 Z 3 und 4) hat das Gericht von Amts wegen einzutragen.

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