§ 204 AktG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2009

Anmeldung und Eintragung der Auflösung

§ 204.

Der Vorstand hat die Auflösung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Eröffnung und die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses (§ 203 Abs. 1 Z 3 und 4) hat das Gericht von Amts wegen einzutragen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)