§ 203c BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2013

Verlautbarung

§ 203c.

Jede Ausschreibung ist auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und zusätzlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Zusätzlich kann sie auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2018

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40145351

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