§ 203 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. Art. III, BGBl. I Nr. 59/2000.

§. 203.

(1) Zur mündlichen Verhandlung über einen gemäß §. 200 Z 1 und 2 angebrachten Einstellungs- oder über einen Aufschiebungsantrag nach §. 201, sind der Antragsteller, der Verpflichtete, der betreibende Gläubiger sowie diejenigen auf das Meistbot gewiesenen Personen zu laden, deren Rechte oder Ansprüche nach Lage der Sache durch die Entscheidung über den Antrag berührt werden. Falls der Antrag zurückgewiesen wird, hat der Antragsteller die Kosten der Verhandlung und der Erhebungen zu tragen, die infolge seines Antrages nothwendig werden.

(2) Über Einstellungsanträge nach §. 200 Z 3 und 4 ist ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Schlagworte

Einstellungsantrag

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021126

alte Dokumentnummer

N2189616926T

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