Ist auch auf in diesem Zeitpunkt anhängige Exekutionsverfahren anzuwenden (vgl. § 410 Abs. 2).
jetzt § 153
Vorrang anderer Exekutionsarten
§ 203.
Das Versteigerungsverfahren ist vorbehaltlich der Anwendung des § 14 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und § 41 Abs. 2 aufzuschieben, wenn zur Hereinbringung derselben Forderung Exekution auf wiederkehrende Geldforderungen geführt wird und der pfändbare Betrag voraussichtlich ausreichen wird, die hereinzubringende Forderung samt Nebengebühren im Laufe eines Jahres zu tilgen oder Exekution auf bewegliche körperliche Sachen geführt wird und die gepfändeten Sachen die hereinzubringende Forderung voraussichtlich decken werden.
jetzt § 153
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40096463
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