§ 203 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2008

Ist auch auf in diesem Zeitpunkt anhängige Exekutionsverfahren anzuwenden (vgl. § 410 Abs. 2).

jetzt § 153

Vorrang anderer Exekutionsarten

§ 203.

Das Versteigerungsverfahren ist vorbehaltlich der Anwendung des § 14 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und § 41 Abs. 2 aufzuschieben, wenn zur Hereinbringung derselben Forderung Exekution auf wiederkehrende Geldforderungen geführt wird und der pfändbare Betrag voraussichtlich ausreichen wird, die hereinzubringende Forderung samt Nebengebühren im Laufe eines Jahres zu tilgen oder Exekution auf bewegliche körperliche Sachen geführt wird und die gepfändeten Sachen die hereinzubringende Forderung voraussichtlich decken werden.

jetzt § 153

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40096463

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