ABSCHNITT IV
Vermögensverwaltung Jahresvoranschlag
§ 203.
(1) Der Versicherungsträger hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag aufzustellen.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2023
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40006310
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