§ 203 BSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1979

ABSCHNITT IV

Vermögensverwaltung Jahresvoranschlag

§ 203.

(1) Der Versicherungsträger hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag aufzustellen.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006310

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