§ 203 BSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

ABSCHNITT IV

Vermögensverwaltung Jahresvoranschlag und Gebarungsvorschaurechnung

§ 203.

(1) Der Versicherungsträger hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag und im Zusammenhang damit vierteljährlich für den Bereich der Kranken- und Unfallversicherung eine rollierende Gebarungsvorschaurechnung zu erstellen.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der der Gebarungsvorschau zu Grunde zu legende Planungszeitraum sind die dem jeweiligen Geschäftsjahr nächstfolgenden zwei Geschäftsjahre.

Schlagworte

Krankenversicherung

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40027158

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