§ 202
§ 202. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut
- a) hinsichtlich der §§ 126 Abs. 2, 144 Abs. 1, 150 Abs. 2 und 3 und 171 Abs. 3, soweit das Einschreiten von Polizei- oder Gendarmeriedienststellen vorgesehen ist, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
- b) hinsichtlich der §§ 144 Abs. 1 und 150 Abs. 2 und 3, soweit das Einschreiten von Stromaufsichtsstellen vorgesehen ist, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
- c) hinsichtlich der §§ 4 Abs. 5, 9 Abs. 5, 45 Abs. 1 und 4, 67 Abs. 4, 68 Abs. 1, 2, 3 und 9, 89 Abs. 3, 90 Abs. 2, 91 Abs. 6 und 96 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und - im Rahmen der jeweiligen Bestimmung - mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;
- d) hinsichtlich der §§ 18 Abs. 1, 136 Abs. 3, 149 Abs. 3, 153 Abs. 3 und 167 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen, und zwar nach Maßgabe der jeweiligen Bestimmung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;
- e) hinsichtlich der §§ 114 Abs. 3 und 8, 115 Abs. 2 und 5 und 173 Abs. 1 und 5 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;
- f) hinsichtlich der §§ 88 Abs. 3, 96 Abs. 4 und 98 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
- g) hinsichtlich des § 53 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen, und zwar, soweit Anmeldungen für handelsstatistische Zwecke betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, soweit Anmeldungen für verkehrsstatistische Zwecke betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;
- h) hinsichtlich des § 24 Abs. 4 zweiter Satz der Bundesminister für Inneres;
- i) im übrigen der Bundesminister für Finanzen.
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