§ 202 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 202.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut

  1. a) hinsichtlich der §§ 122, 145 und 171 Abs. 3, soweit das Einschreiten von Polizei- oder Gendarmeriedienststellen vorgesehen ist, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
  2. b) hinsichtlich der §§ 4a Abs. 8, 4b Abs. 1, 9 Abs. 7, 67 Abs. 4, 68 Abs. 3 Z 1, 68 Abs. 9 und 91 Abs. 6 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und - soweit dies in den angeführten Bestimmungen vorgesehen ist - mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;
  3. c) hinsichtlich der §§ 18 Abs. 1, 153 Abs. 3 und 167 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen, und zwar nach Maßgabe der jeweiligen Bestimmung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;
  4. d) hinsichtlich des § 173 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;
  5. e) hinsichtlich des § 24 Abs. 4 zweiter Satz der Bundesminister für Inneres;
  6. f) im übrigen der Bundesminister für Finanzen.

Schlagworte

Polizeidienststelle

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12052132

alte Dokumentnummer

N3199325171J

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