§ 201 SeeSchFVO

Alte FassungIn Kraft seit 10.6.2009

Umfang der Befähigungsausweise

§ 201.

Befähigungsausweise für Jachten:

  1. 1. Befähigungsausweise für Motorjachten:
  1. a) Befähigungsausweis für Watt- oder Tagesfahrt – Berechtigung zur selbständigen Führung von Motorjachten mit einer Länge bis zu 8 m im Fahrtbereich 1,
  2. b) Befähigungsausweis für Küstenfahrt - Berechtigung zur selbständigen Führung von Motorjachten im Fahrtbereich 2,
  3. c) Befähigungsausweis für Küstennahe Fahrt - Berechtigung zur selbständigen Führung von Motorjachten im Fahrtbereich 3,
  4. d) Befähigungsausweis für Weltweite Fahrt - Berechtigung zur selbständigen Führung von Motorjachten im Fahrtbereich 4;
  1. 2. Befähigungsausweise für Segeljachten:
  1. a) Befähigungsausweis für Watt- oder Tagesfahrt – Berechtigung zur selbständigen Führung von Segeljachten mit einer Länge bis zu 8 m im Fahrtbereich 1,
  2. b) Befähigungsausweis für Küstenfahrt - Berechtigung zur selbständigen Führung von Segeljachten im Fahrtbereich 2,
  3. c) Befähigungsausweis für Küstennahe Fahrt - Berechtigung zur selbständigen Führung von Segeljachten im Fahrtbereich 3,
  4. d) Befähigungsausweis für Weltweite Fahrt - Berechtigung zur selbständigen Führung von Segeljachten im Fahrtbereich 4.

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