§ 201 SeeSchFVO

Alte FassungIn Kraft seit 26.5.2012

Berechtigungsumfang der Zertifikate

§ 201.

Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten sind bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen für Motorjachten, Segeljachten oder beide Arten von Jachten für folgende Berechtigungsumfänge auszustellen:

  1. 1. für Watt- oder Tagesfahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten mit einer Länge bis zu 10 m im Fahrtbereich 1;
  2. 2. für Küstenfahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 2;
  3. 3. für Küstennahe Fahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 3;
  4. 4. für Weltweite Fahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 4.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 169/2012

Schlagworte

Wattfahrt

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR40140090

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