Berechtigungsumfang der Zertifikate
§ 201.
Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten sind bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen für Motorjachten, Segeljachten oder beide Arten von Jachten für folgende Berechtigungsumfänge auszustellen:
- 1. für Watt- oder Tagesfahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten mit einer Länge bis zu 10 m im Fahrtbereich 1;
- 2. für Küstenfahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 2;
- 3. für Küstennahe Fahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 3;
- 4. für Weltweite Fahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 4.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 169/2012
Schlagworte
Wattfahrt
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2020
Gesetzesnummer
10011538
Dokumentnummer
NOR40140090
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