§ 201 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Hinzunahme von Betriebsräumen oder von allfälligen sonstigen Betriebsflächen

§ 201.

Die Hinzunahme von Betriebsräumen oder von sonstigen Betriebsflächen zu den genehmigten Betriebsräumen und allfälligen sonstigen Betriebsflächen ohne eine Erweiterung der Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1 bedarf einer Genehmigung der Behörde. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 193 vorliegen. § 25 Abs. 3 gilt für eine solche Genehmigung sinngemäß. Für das Verfahren gelten die Vorschriften für die Erteilung der Konzession für ein Gastgewerbe sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070184

alte Dokumentnummer

N5197418583S

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